Berufsbildungsgesetz

  1. Mindestvergütung für Auszubildende (§ 17 BBiG)

Nach § 17 Abs. 1 BBiG haben Ausbildende Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren, die mit fortschreitender Berufsausbildung, mindestens jährlich, ansteigt. Der Gesetzgeber hat in § 17 Abs. 2 BBiG Mindestvergütungsätze festgeschrieben, bei deren Unterschreitung die Angemessenheit der Vergütung ausgeschlossen ist mit der Folge, dass der Ausbildungsvertrag nicht in das Ausbildungsverzeichnis eingetragen werden (§ 35 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 BBiG) und die Auszubildenden nicht zur Abschlussprüfung zugelassen werden können (§ 34 Abs. 1 Nr. 3 BBiG).

Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Hamm hat zudem Empfehlungen für die Ausbildungsvergütung beschlossen, die verbindlichen Charakter haben, und die um bis zu 20% unterschritten werden dürfen (BAG Urteil vom 16.07.2013 – 9 AZR 784/11). Eine Überschreitung ist stets zulässig.

Demnach gelten folgende Vergütungsbeträge: