- Teilzeitberufsausbildung (§ 7a BBiG)
Im Rahmen eines Teilzeitberufsausbildungsverhältnisses kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit auf bis zu 50% gekürzt werden mit der Folge, dass sich die Dauer der Ausbildung entsprechend verlängert. Die maximale Teilzeitberufsausbildungsdauer umfasst höchstens 4 Jahre 6 Monate.
- Fachliteratur (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG)
Es gilt, dass Ausbildende den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen haben, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind. Ausdrücklich hiervon umfasst, ist auch die erforderliche Fachliteratur.
- Freistellung und Anrechnung (§ 15 BBiG)
Volljährige und minderjährige Auszubildende werden gleichgestellt. Insgesamt gilt somit, dass Auszubildende an einem Berufsschultag mit mehr als 5 Unterrichtsstunden von mindestens je 45 Minuten einmal in der Woche für den restlichen Arbeitstag freizustellen sind. Eine Freistellung hat auch zu erfolgen an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangeht. Beide Freistellungen sind mit der durchschnittlichen täglichen Ausbildungszeit auf die Ausbildungszeit der/des Auszubildenden anzurechnen.
- Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen (§§ 39, 40, 42 BBiG)
Die Rechtsanwaltskammer kann im Einvernehmen mit den Mitgliedern der Prüfungsausschüsse die Abnahme und abschließende Bewertung von einzelnen Prüfungsleistungen auf Prüferdelegationen übertragen. Für die Zusammensetzung der Prüferdelegationen gelten die Regelungen für die Prüfungsausschüsse. Die Entscheidung, ob Prüferdelegationen gebildet werden oder nicht, ist vor Beginn der Prüfung zu treffen.
Werden Prüferdelegationen gebildet, obliegt die von diesen abgenommene und bewertete Prüfungsleistung nicht mehr der Bewertung des Prüfungsausschusses. Der Prüfungsausschuss fasst in diesen Fällen nur noch die Beschlüsse über die Noten zur Bewertung der Prüfung insgesamt sowie das Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung. Einzelne Prüfungsleistungen unterliegen der abschließenden Bewertung des Prüfungsausschusses nur dann, wenn dieser sie selbst abgenommen hat.
Eine Prüferdelegation kann um weitere Prüfende ergänzt werden. Deren Berufung kann auf bestimmte Prüf- oder Sachgebiete beschränkt werden.
Der Prüfungsausschuss oder die Prüferdelegation kann einvernehmlich die Abnahme und die Bewertung einzelner schriftlicher oder sonstiger (nicht Anwesenheitsvoraussetzende) Prüfungsleistungen durch zwei Mitglieder selbstständig und unabhängig bewerten lassen.
- Freistellung von Prüfenden (§ 40 Abs. 6a BBiG)
Prüfende sind nach der gesetzlichen Regelung von ihrem Arbeitgeber von der Erbringung der Arbeitsleistung grundsätzlich freizustellen, sofern nicht insbesondere wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen.
- Zwischenprüfungen für Umschüler (§ 48 Abs. 3 BBiG)
Umzuschulende sind auf ihren Antrag zur Zwischenprüfung zuzulassen.
- Fortbildungen (§§ 53 ff. BBiG)
Mit § 53 a Abs. 1 BBiG werden drei neue Fortbildungsstufen „Geprüfte/r Berufsspezialist/in“, „Bachelor Professional“ und „Master Professional“ eingeführt. Die Erlangung dieser Fortbildungsabschlüsse setzt einen Lernumfang von mindestens 400 Stunden, mindestens 1.200 Stunden und mindestens 1.600 Stunden voraus.
Die RechtsfachwPrV bleibt gemäß § 106 Abs. 3 Satz 1 BBiG so lange weiterhin anwendbar, bis erstmalig eine Fortbildungsordnung nach § 53 BBiG in der neuen Fassung erlassen wird. Bis dahin kann also der Abschluss zum/r „Geprüften Rechtsfachwirt/in“ weiterhin erlangt werden.
Dementsprechend ist für Absolventen, die eine Fortbildungsprüfung zum/r „Geprüften Rechtsfachwirt/in“ bereits erfolgreich abgeschlossen haben, eine „Umschreibung“ der erworbenen Abschlussbezeichnung auf die neue Abschlussbezeichnung im Zeugnis nicht möglich.
Im Übrigen stellt das unberechtigte Führen einer der neuen Abschlussbezeichnungen eine Ordnungswidrigkeit nach § 101 Abs. 1 Nr. 9 BBiG dar, die mit einer Geldbuße bis zu 1.000 € geahndet werden kann.